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Freitag, 9. Januar 2015, 18:03

Juristische Frage der Gewährleistung/Garantie

Hallo,

ich wende mich mit einem Kümmernis an die juristisch bewanderten Mitglieder dieses Forums, dies bewußt in anonymisierter Form:

Vor ein paar Monaten habe ich bei meinem Händler persönlich einen Modellbahnartikel gekauft. Dieser stellte sich nach kürzester Zeit als defekt heraus. Der Händler nahm diesen zurück, um ihn zur Reparatur an den Hersteller zurückzusenden. Allerdings wurde mir gleich gesagt, dass ich auf die Ausführung der Reparatur wohl gut ein Jahr warten müsste. Dies finde ich inakzeptabel und daher nun meine Fragen:

- Wieviel Zeit ist mir zuzumuten, damit das Produkt repariert wird bzw. ab wann kann ich eine Rücknahme oder einen Ersatz verlangen?

- Wer haftet mir gegenüber eigentlich für den Mangel/Defekt, der Hersteller des Produkts oder der Händler, also wem gegenüber macnhe ich meine o.g. Forderung eventuell geltend?

Über hilfreiche Antworten würde ich mich sehr freuen,

Gruss Raimund
Gruß
Raimund

  • »JenSIE« ist ein verifizierter Benutzer

Beiträge: 493

Wohnort: Rheinhessen

Beruf: Service-Techniker

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2

Freitag, 9. Januar 2015, 18:27

Hallo Raimund,

sicherlich liegt der Fall noch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung von 2 Jahren, innerhalb der ersten 6 Monate liegt die Beweislast beim Verkäufer/Hersteller, da man in dieser Zeit davon ausgeht, dass der "Fehler" schon vor dem Kauf in der Sache gesteckt hat.

Solltest Du den Artikel nicht im Ladengeschäft gekauft haben, sondern im Internet, dann hast Du natürlich das Recht den Artikel innerhalb von 14 Tagen, ohne Angabe von Gründen zurück zu geben.

Nach dieser Frist hat der Händler das Recht auf Nachbesserung, und nach zwei erfolglosen Versuchen der Nachbesserung, hast Du das Recht auf Minderung oder Auflösung des Kaufvertrags. Wie lange der Händler/Hersteller zur Reparatur benötigen darf kann ich nicht sagen, das hängt sicher vom Produkt ab. Sicherlich kannst Du z.B. ein Auto nicht wegen eines defekten Aschenbechers zurückgeben, da muß die Verhältnismässigkeit gewahrt werden.

Auf jeden Fall könntest Du erwähnen, das es sich hierbei um einen Sachmangel nach §434 des BGB handelt, das hilft den Händlern schon mal auf die Sprünge, aber das hängt auch vom konkreten Fall ab, vielleicht geht es ja auch nicht anders.

Ich hatte auch schon solch lange Wartezeiten, speziell bei den Kleinserienherstellern, ist das nicht immer zu vermeiden. Man kann die auch nicht mit einem großen Konzern vergleichen, das sind ja oft nur Familienunternehmen.

Dein Ansprechpartner ist auf jeden Fall der Händler mit dem hast Du ja auch den Kaufvertrag abgeschlossen, Ausnahme wären Sicherheitsmängel, da darf man sich direkt an den Hersteller wenden.

Ich hoffe das hilft Dir weiter, sollte ich hier falsche Aussagen gemacht haben, so bitte ich um Richtigstellung.



Grüße,

Jens

Beiträge: 2 553

Wohnort: Erfurt

Beruf: jetzt Rentner, programmieren nur noch im Hobby

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3

Samstag, 10. Januar 2015, 09:43

Text entfernt.
MfG. Berthold

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »bbenning« (10. Januar 2015, 14:00)


  • »Dieter Hagedorn« ist ein verifizierter Benutzer

Beiträge: 1 106

Wohnort: MS

Beruf: ...war mal was mit Seeschifffahrt

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4

Samstag, 10. Januar 2015, 12:07

VORSICHT MIT "RECHTSBERATUNG"! Das ist Sache von Anwälten (Haftung!).
Grüße aus MS
Dieter

5

Samstag, 10. Januar 2015, 15:39

Hallo Jens,

erst einmal herzlichen Dank für Deine Einschätzung. Ja, ich habe den Artikel beim Händler persönlich gekauft und der Defekt ist vor Ablauf der ersten sechs Monate eingetreten und ja, er ist so umfassend, dass das Ding nicht mehr fährt (also kein kaputter Aschenbecher). Aber wie ich Dich verstehe und schon befürchtet habe, ist es sehr schwer, für die Mängelbeseitigung eine Frist einzufordern. Ich werde aber wohl an den Händler noch einmal herantreten und ihn auf eine zügige Reparatur ansprechen. Und nein, ich sehe Deine Ausführungen nicht als rechtsanwältliche Rechtsberatung, für die ich Dich haftbar mache. Also noch mal Danke, dafür hat man doch so ein Froum.
Gruß
Raimund

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Raimund« (10. Januar 2015, 16:22)


6

Samstag, 10. Januar 2015, 23:43

Hallo,

nein, es ist meist überhaupt nicht schwer, zu seinem Recht zu kommen, nur muss man eine Frist nicht einfordern, sondern eine solche selbst setzen.

Das geschieht in schriftlicher Form, indem man Artikel, Kaufdatum und den Defekt beschreibt und eine Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist einfordert. Diese Frist sollte (insbesondere für einen ggf. später den Fall betrachtenden Richter) "angemessen" sein, das heißt, ich würde Zeit für die Hin-Und Rücksendung (etwa 6 Werktage insgesamt), eine gewisse "Warteschlangenzeit" und die eigentliche Reparaturphase vorsehen. In einem vergleichbaren Fall habe ich dem Händler entsprechend eine Gesamt-Frist von vier Wochen eingeräumt und darauf hingewiesen, dass ich auf "Wandlung" (also die Rückerstattung des vollen Kaufpreises) bestehen würde, falls mir innerhalb der gesetzten Frist kein einwandfreies Produkt zur Verfügung gestellt wird.
Die Firma teilte daraufhin dem Händler mit, man würde mindestens drei Monate Wartezeit in der Werkstatt haben. Ich bestand auf der gesetzten Frist und andernfalls auf der genannten Wandlung. Nach drei Wochen erhielt ich einen nagelneuen Artikel, obwohl eigentlich nur ein kleineres - und offenbar vorrätiges - Ersatzteil einzubauen war.

Ein Jahr Reparaturzeit ist völlig unangemessen und muss vom Kunden nicht akzeptiert werden. Die Nachbesserung muss umgehend erfolgen - mit angemessenen, für einen funktionierenden Reparatur-Betrieb vertretbaren Fristen, nicht mit willkürlichen Zeitfenstern eines möglicherweise überforderten Betriebs. Falls das scheitert, greift das genannte Mittel der Wandlung, das der Gesetzgeber genau für den Fall geschaffen hat, dass der Verkäufer dem Kunden trotz Bezahlung kein funktionierendes Produkt zur Verfügung stellen kann - aus welchem Grund auch immer.

Die Verbraucherzentralen bieten hierzu umfangreiche Informationen an.

Es grüßt
Karl Schotter

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