Ich habe bei denen auch etwas bestellt, die E 71. Vor sehr langer Zeit hatte ich mal nachgefragt, ob sie mit motorisch angetriebenen Pantografen kommt. Das wurde zugesagt. Aber seitdem ist Schweigen im Walde. Ich lasse die Bestellung noch etwas laufen, aber nicht unbegrenzt. Sofern der Lieferant nicht mitgeteilt hat, wie lange der Kunde an eine von ihm getätigte Bestellung gebunden ist, kann sie, solange die bevorstehende Lieferung noch nicht bestätigt und die Rechnung vorgelegt wurde, jederzeit widerrufen werden. Der Lieferant darf nicht darauf vertrauen, dass der Kunde die Ware auch dann noch abnehmen muss, wenn seit der Bestellung die Bindefrist vergangen ist. Bei Spur 1 Modellen, von denen man einige Jahre nichts gehört hat, trifft Rücktrittsrecht auch bei einer plötzlich eintreffenden Lieferungsmitteilung wohl zu. Auch eine vom Hersteller angegebene Bindefrist ist nicht auf ewig bindend. Es gibt da wohl keine allgemeingültigen Regeln. Bei wertarmen Produkten würde ein Gericht sicherlich nur eine recht kurze Bindefrist akzeptieren, bei teuren Spur 1 Modellen wären auch einige Monate möglich, aber mehr wohl kaum. Wenn der Lieferant jedoch einen verbindlichen Liefertermin angibt, und sei er in einigen Jahren, muss der Kunde das Produkt abnehmen, wenn er die Liefervereinbarung akzeptiert hat und keine Ausstiegsvereinbarung getroffen wurde, wenn es innerhalb eines angemessenen Zeitraums um den Termin geliefert wird, der dem Kunden zumutbar ist. Der Kunde wusste in diesem Fall ja, dass die Lieferung lange dauert. Hier kann dem Kunden höchstens eine vom Lieferanten eingeräumte Kulanzregelung helfen. Wenn der Kunde auf pünktliche Lieferung angewiesen ist und diese auch vereinbart wurde, kann aber bei Lieferungsverzögerung eine, allerdings vorab zu vereinbarenden, Vertragsstrafe für den Lieferanten, und weiteres, wenn der Kunde dadurch einen Vermögensschaden erleidet, wie Schadenersatz fällig werden. Das dürften bei Spur 1 Modellen jedoch kaum jemals zum Tragen kommen, da es sich um Hobbyartikel handelt, deren verspätete Lieferung für den Kunden zwar ärgerlich sein kann, die aber kaum als Auslöser für einen Vermögensschaden beim Endkunden zu bewerten ist. Die Lieferant kann sich in Fällen, in denen ein Vermögensschaden eingetreten ist, also ggf. bei gewerblich genutzten Produkten, dann nicht auf Probleme mit einem Vorlieferanten berufen und die Zahlung einer Vertragsstrafe ablehnen. Er hat, hoffentlich für ihn, mit dem Vorlieferanten auch eine Haftungsvereinbarung für diesen Fall getroffen, die er in Anspruch nehmen muss. Hat er das nicht, muss er trotzdem zahlen. Also, wenn wie im Fall von spur1.at jemand jetzt eine Bestellung, auf die er schon lange wartet, und die nicht einvernehmlich verbindlich für einen bestimmten Lieferzeitpunkt bestätigt wurde, kündigen will, so ist das möglich. Daran würde auch nichts geändert, wenn der Lieferant jetzt plötzlich einen verbindlichen Liefertermin angibt, denn das wäre der Versuch einer nachträglich vorgenommenen einseitigen Vertragsänderung, die vom Kunden nicht akzeptiert werden muss.
Ernst
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »BR 61« (28. März 2019, 18:58)