Sie sind nicht angemeldet.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Spur 1 Gemeinschaftsforum. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

Magister

unregistriert

1

Donnerstag, 5. Februar 2009, 22:09

Insolvenz/Garantie/Gewährleistung........

Hi,
es haben mich verschiedene Kollegen jetzt per PN gefragt, wie denn die Insolvenz bei Märklin zu bewerten sei, wenn man dort z. B. Modelle zur Reparatur eingesandt hat oder sonstige Ansprüche an Märklin hat (z. B. Garantiefälle).

Ich kann und darf darauf natürlich nicht rechtsberatend konkret antworten, das verbietet das Rechtsberatungsgesetz. Auch ist mein spezieller Kenntnisstand zur Sache Märklin nicht ausreichend!

Da möglicherweise auch andere Kollegen generelle Fragen zu Garantie u. Ä. haben, möchte ich ganz allgemein ein paar Punkte der Rechtslage kurz als Überblick darstellen (aber: völlig unabhängig von der aktuellen Stuation oder dem Verfahrensvorgängen bei Märklin, die ich im Einzelnen auch gar nicht kenne!).

Ein solcher Überblick ist länger als zwei Zeilen......., aber es muss niemand dies hier lesen, den die Materie nicht interessiert! Der Beitrag erhebt natürlich auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann durchaus noch ergänzt werden.......

Und:
Im Konfliktfall sollte man stets einen niedergelassenen Anwalt konsultieren!


Zur Insolvenz (sog. Regelverfahren):

Wer Forderungen an einen „Pleitebetrieb“ hat, der fragt sich: „Was kann ich da rausholen?“ Die Forderungen der Banken, Kunden, Lieferanten usw. (= Gläubiger) gegenüber einem insolventen Betrieb werden im Endeffekt nur quotal befriedigt. Das heißt, z. B. nur zu 10 Prozent, wenn den Schulden dieses Betriebs,s agen wir mal von einer Million Euro, nur ein Verwertungserlös (bei Verkauf/Versteigerung u. Ä.) von beispielsweise 100.000 Euro gegenübersteht. Hat man z. B. einen unbestrittenen Anspruch auf 100 Euro, dann bekäme man in einem solchen Fall nur 10 Euro quotal zurück.
Alle Forderungen auf die quotal gezahlt wird, müssen allerdings rechtzeitig zur sog. Insolvenztabelle angemeldet und vom Insolvenzverwalter „amtlich“ festgestellt worden sein. Sonst geht man lee aus. Diese Anmeldung geschieht entweder dadurch, dass der Gläubiger seine Forderung beim Insolvenzverwalter schriftlich (immer: Einschreiben mit Rückschein!) anmeldet oder sie – z. B. bei Widerspruch durch den Insolvenzverwalter – durch Gerichtsurteil feststellen lässt.

Beispiel:
Hat jemand bei einem insolventen Fahrradhersteller ein Fahrrad als Garantiefall abgegeben/eingeschickt, dann kann es (je nach Stand und „Brenzligkeit“ des Insolvenzverfahrens) ratsam sein, entweder das Fahrrad sofort abzuholen oder aber die Herausgabeforderung (evtl. auch eine Garantieleistungs- oder Ersatzfoderung) dem Insolvenzverwalter schriftlich mitzuteilen. Je nach den internen Zuständen in Insolvenzbetrieben (z. B. wenn nur noch eine Personal-Notbesatzung dort arbeitet) kann nie ausgeschlossen werden, dass Artikel von Kunden als (vermeintliches) Eigentum des insolventen Unternehmens (nicht etwa vorsätzlich böswillig, sondern fahrlässig) „unter den Hammer“ kommen, weil Unterlagen fehlen, keiner des Restpersonals Bescheid weiß o. Ä.

Noch etwas: Erlischt ein Betrieb und bekommt keinen Rechtsnachfolger, dann ist das Garantieversprechen nichts mehr wert, man kann es nicht mehr durchsetzen. Oft haben größere Betriebe allerdings spezielle Rückstellungen für Garantiefälle gebildet, aber nicht immer.

Soweit zur Insolvenz und was man als Kunde machen kann.

Unklarheiten bestehen generell auch über den Inhalt der Begriffe Garantie und Gewährleistung - wie ich den PN`s entnehme.

Garantie und Gewährleistung sind etwas völlig Verschiedenes, auch wenn mancher denkt, dass es da keine großen Unterschiede gibt.

Garantie:

Ist eine freiwillige Leistung, die in aller Regel die Hersteller, in extrem seltenen Fällen auch Händler oder Distributoren eines Produktes erbringen/anbieten. Der Hersteller kann auch die Bedingungen und vor allem die Dauer selbst festlegen und ist dabei an keinerlei gesetzliche Pflichten gebunden - der Gesetzgeber hat hiermit nichts zu tun. Hersteller können sogar „Gebühren“ für Versand oder andere mit der Garantieabwicklung verbundene Leistungen verlangen oder Teile ganz von der Garantie ausschließen (geschieht in der Regel bei Verschleißteilen). Entscheidend ist immer das sog. Kleingedruckte. Der Händler gibt die Garantie des Herstellers nur weiter an den Kunden und erledigt u. U. im Auftrag des Herstellers irgendwelche Garantiearbeiten, übernimmt Einsendungen an den Hersteller u. Ä.
Wenn der Hersteller aber endgültig insolvent ist, hat man im Regelfall keine Durchsetzungsmöglichkeiten für Garantieansprüche. Dann wird sich auch ein Händler hüten, im Garantiefall einzutreten oder gar „kulant“ zu sein, denn er bekommt seinen Aufwand mangels Masse nicht mehr vom insolventen Hersteller erstattet. Entscheidend dafür sind immer die Verfahrensstände. Im Zweifel befrage man den Insolvenzverwalter des Herstellers, wenn der Händler wg. Garantieansprüchen abblockt.

Gewährleistung:

Der wichtigste Unterschied zur Garantie besteht darin, dass die Gewährleistung gesetzlich geregelt ist. Die Dauer ist auf 2 Jahre festgelegt. Sie geht auch nicht vom Hersteller aus, sondern besteht immer zwischen Verkäufer bzw. Händler (das kann natürlich auch im Einzelfall der Hersteller selbst sein, wenn er dirket vertreibt) und dem sog. privaten Endkunden.
Andere Regelungen gelten, wenn es sich hier um ein sogenanntes B2B-Geschäft (B2B = Business to Business) handelt.

Gewährleistung tritt also immer in Kraft, wenn irgendeine Ware von einer Privatperson (Endverbraucher) bei einem Gewerbetreibenden rechtsgültig gekauft wird.

Desweiteren kann der Händler (anders als der Hersteller bei der Garantie!) nicht selbst festlegen, was die Gewährleistung alles beinhaltet.
Auch dies ist vom Gesetzgeber geregelt (§§ 459 ff BGB).

Letztlich geht es darum, dass die Ware bei Auslieferung (man spricht hier von Gefahrenübergang) in einwandfreiem Zustand ist/war.
Im Gewährleistungsfall muss bei Meinungsdifferenzen nachgewiesen werden, dass ein eventueller Defekt schon vor dem Kauf bestanden hat - und hier beginnt oft der ernste Konflikt. In den ersten 6 Monaten hat der Händler die Beweislast dafür.
Er muss nämlich im Zweifelsfall gegenüber dem Kunden nachweisen, dass ein Mangel/“Defekt“ nicht schon vor dem Kauf bestanden hat, sondern erst beim Kunden oder durch den Kunden verursacht wurde.
Ein solcher Nachweis ist einem Händler oft unmöglich oder zumindestens sehr teuer, denn dazu ist u. U. ein aufwändiges Gutachten erforderlich. In den ersten 6 Monaten hat der Kunde demnach „gute Karten“.

Das Problem für den Kunden besteht nun darin, dass sich die angesprochene Beweislast nach den ersten 6 Monaten voll umkehrt. Das heißt, dass dann der Käufer nachweisen muss, dass der Defekt beim Verkauf schon vorhanden war!
Dieser Nachweis dürfte dem privaten Käufer aber noch schwerer fallen als dem Händler in den ersten 6 Monaten.
Dadurch verringert sich die zweijährige Gewährleistung in praxi durchweg auf 6 Monate, weil es später schwieriger wird. Nur bei wertvollen Kaufgegenständen wird man als Käufer ein Gutachten in Auftrag geben wollen - ansonsten hat man „schlechte Karten“.

Sollte der Händler nach 6 Monaten die Gewährleistung verweigern und einen Nachweis vom Kunden darüber verlangen, dass der Defekt schon beim Kauf bestanden hat, ist er (der Händler) grundsätzlich erst einmal im Recht.

Viele seriöse Händler übernehmen aber (z. B. aufgrund von eigenen Verträgen mit den Herstellern) trotzdem die Kosten - allerdings geschieht das dann nur aus Kulanz. Ist der Hersteller endgültig insolvent, wird sich auch hier der Händler vermutlich querstellen.

Das so als kleinen Exkurs ... für alle Fälle ;) !

Grüße!
Al

2

Freitag, 6. Februar 2009, 08:36

RE: Insolvenz/Garantie/Gewährleistung........

Moin, Moin Al,

vielen Dank für Deine umfassenden Erklärungen, die im Grunde alle Spur 1´er bei Kauf / Betrieb eines Modells betreffen und interessieren sollten.

Jetzt sind mir Zusammenhänge und Begriffe klarer geworden, die ich vorher nicht unbedingt so wusste.

Danke, Gruß Manfred