Hi,
na ja, die Kaufrechtsproblematik ist vielfältig.
H. Zeisler hat ja auch noch auf ein paar Details/Verästelungen und interessante Quellen hingewiesen.
Die von
H. Zeisler oben vorgeschlagene Rücktritts-/Vorbehaltsformulierung des Käufers/Bestellers bei Vorbestellungen (Zitat):
„Wenn der Hersteller das Produkt nicht bis zum xxx mängelfrei ausliefert, ist die Vorbestellung nichtig und der Kaufvertrag aufgelöst“,
kann ein gangbarer Weg sein. Dies sollte aber nachweislich auch beim Auftragnehmer schriftlich ankommen. Denn in einem evtl. Privatprozess gilt letztlich nur das als existent, was man selbst als Anspruchsteller vorträgt und beweisen kann.
Möglich ist aber, dass ein Auftragnehmer die Vorbestellung mit einer solchen Klausel zurückweist.
Generell zu den
Lieferzeiten,
wenn nichts Konkretes vertraglich festgelegt wurde:
Es ist (wie
Jörg es treffend ausdrückt) natürlich nichts „auf Lebenszeit“ bestellt.
Solche Lieferzeiten richten sich – so die Gerichte – nach „Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte“. Was bedeutet das nun?
Das bedeutet, dass ein Hersteller nicht „ewig“ einen Vorbesteller „hängen lassen“ kann.
Er muss in jedem Fall nach „Treu und Glauben“ nachweislich bestrebt sein,
das angekündigte Projekt zügig zu verwirklichen.
Dabei kommt es selbstverständlich auf die
Art und den Schwierigkeitsgrad des Projektes an.
Es sind z. B. folgende Faktoren zu berücksichtigen:
Hat der Hersteller einen ungefähren Termin bereits in Aussicht gestellt, gibt es leicht oder schwer beschaffbare Pläne, stehen genügend Rohstoffe zur Verfügung, was ist mit Lizenzen usw.?
Alle diese Dinge fließen ein in die Beurteilung der „
Zumutbarkeit“ (für den Kunden).
Zusätzlich ist die „
Verkehrssitte“ zu berücksichtigen. Das heißt, wie lange sind übliche Lieferzeiten, z. B. im Kleinserien-Messingmodellbereich – und inwieweit ist das in Rede stehende Projekt mit den üblichen Projekten (auch anderer Hersteller) vergleichbar?
Handelt es sich
nicht um ein wirklich exotisches Projekt und ist keine Verhinderung wegen höherer Gewalt (z. B. Kriegsereignisse im asiatischen Raum bei einem evtl. Zulieferer) gegeben, dann wird man – nach meiner Einschätzung –
als Lieferfrist im Spur 1-Bereich etwa zwei Jahre seit Vorbestellung als maximal zumutbare Grenze ansehen können.
Ob dies ein Gericht auch so sehen würde, kann man natürlich nicht sagen. Wenn man nach zwei Jahren „kein Licht am Ende des Tunnels sieht“, sollte man die Vorbestellung (so man kein Interesse mehr an dem Modell hat)
wegen unzumutbarer Lieferzeit schriftlich widerrufen.
Es ist dann Sache des Herstellers, diesen Widerruf zu beantworten. Letztlich müsste der Hersteller den Vorbesteller zur Abnahme verklagen. Nach zwei Jahren Nichtlieferung wird er durchweg „schlechte Karten“ haben. Doch bei Gericht ist alles ungewiss!
@
Uwe:
Thema „Einhaltung der
bestätigten Lieferzeiten“: Eine explizit bestätigte Lieferzeit per sog. Fixtermin bedeutet zwar, dass man den Lieferanspruch hat, aber es bedeutet noch nicht, dass der Verkäufer auch tatsächlich liefert. Liefert er zum bestätigten Fixtermin nicht, dann kommt er in Verzug.
Dann wäre es immer wichtig, dem Verkäufer per Einschreiben mit Rückschein (zum Beweis des Zugehens!) eine sog.
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung schriftlich zuzustellen.
Die kann dann etwa so lauten: „....
der Termin xxxxxx wurde von Ihnen nicht eingehalten. Ich setze Ihnen hiermit eine letzte Nachfrist bis xxxxxx, 0.00 Uhr. Sollte ich bis zu diesem Zeitpunkt den Artikel nicht vertragsgemäß in einwandfreiem Zustand erhalten haben, dann hat die Erfüllung des Vertrags für mich keinen Sinn mehr. Ich trete bei Nichtlieferung zu diesem Termin vom Vertrag zurück.“
Sollte z. B. beim Besteller ein (Verzugs-)Schaden (Aufwand für Mahnung usw.) eingetreten sein, so könnte man diesen bereits mit dieser Fristsetzung ankündigen und vorsorglich in Rechnung stellen.
@
Matthias:
Ich finde in Deinem letzten Beitrag leider so gut wie keinen Ansatzpunkt, um thematisch richtig darauf einzugehen.
Nur soviel: Die gegenseitigen vertraglichen Ansprüche sind nicht alleine von der Rechnung abhängig! Vertragsstreitigkeiten sind
Tagesgeschäft bei Gericht und
keine „Hypothesen“.
Man darf nicht den Fehler machen und nur seine persönlichen Erfahrungen hier als Maßstab heranziehen. Denn das vernebelt sehr schnell den Blick für die Realität.
Mal
überspitzt humorvoll ausgedrückt: Die Welt ist etwas größer als unser heimisches Modellbahnzimmerchen
. Ein Blick in die Amtsgerichts- und Landgerichtsflure sowie die dortigen Prozesstermin-Aushängetafeln zeigt das schnell.
Und „K + K“ wird hier doch
nicht konkret erörtert, denn es gibt ja auch noch ein paar andere Anbieter im In- und Ausland!
Grüße!
Al