Lieber TEE,
ganz so kategorisch klar ist die Entscheidung nicht, heißt es doch in der Pressemitteilung des BGH (
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi…51&pos=1&anz=10):
"Eine Verletzung der für Spielzeug eingetragenen Marke der Klägerin hat der Bundesgerichtshof verneint. Zwar liegen die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vor, als es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto der Beklagten um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens für identische Waren (Spielzeug) handelt. Dadurch werden jedoch weder die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen, noch sonstige Markenfunktionen beeinträchtigt, weil die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos der Beklagten nur als – originalgetreue – Wiedergabe der Marke verstehen, die das nachgebildete Auto der Klägerin an der entsprechenden Stelle trägt. Das Opel-Blitz-Zeichen wird nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit angesehen. Die Verbraucher sehen darin folglich keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos."
Also eigentlich schon eine Markenverletzung, aber ausschlaggebend scheint das Verständnis des Symbols durch den Verbraucher als "Abbildungsdetail der Wirklichkeit" gewesen zu sein, und nicht als Herkunftsangabe. Es scheint also so etwas wie Zitierfreiheit zugestanden zu werden, solange der Hersteller des Modellautos klar zu erkennen ist.
Gruß
Sigmar