Hi, dort steht:
§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
[...]
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
--- Komplett nachzulesen auf http://lawww.de/Library/stgb/86.htm.
Insbesondere (3) bitte ich zu beachten! (und wenn das Hakenkr. nicht als "Schrift" ansieht, möge bitte selber dort weitersuchen! -- oder in 86a:
§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
--- (nachzulesen auf http://lawww.de/Library/stgb/86a.htm)
Wobei auch hier der Hinweis (3) bitte zu beachten ist, welcher sich auf oben genannten Abschnitt bezieht.
---
Mein Fazit: die Verwendung für alles was "nicht gewünscht" ist, ist verboten und wird bestraft. Auf Modellen halte ich es für staatsbürgerliche Aufklärung, und insbesondere Berichterstattung und Geschichte! Insofern zulässig und wird (notfalls wegen "geringer Schuld") i.d.R. keinen Grund für Bestrafung herleiten...
Insofern ist die Aussage: "Fakt ist aber nun mal, daß unser Strafgesetzbuch die Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole (in der Öffentlichkeit) verbietet" nicht wirklich "kompletter Fakt" sondern nur ein Teil - und der wird erst dann relevant, wenn man alle Teile kennt. Hoffentlich rege ich mit meinem Beitrag an, sich mit "ALLEN" Teilen zu beschäftigen, und ggf. VOR solchen Aussagen mal den Gesetzestext zu lesen...
mfg
Axel